Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Rechtsverkehr mit Kaufleuten der BPS Profile + Bauelemente GmbH 
(nachstehend BPS genannt) (Stand: April 2019)

1. Geltung der Bedingungen
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von BPS mit Ausnahme von Bauleistungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen unserer Vertragspartner/Käufer. Ergänzend und nachrangig zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Fachregeln des Metallleichtbaus des IFBS e.V., des Internationalen Verbandes für den Metallleichtbau mit Sitz in Krefeld (www.ifbs.eu) 

1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

1.3 Sie gelten auch bei allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne ausdrückliche erneute Bezugnahme. Abweichungen von unseren AGB bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

1.4 Ergänzend gelten die Incoterms 2010 und für alle unsere Lieferungen und Leistungen EXW.

1.5. Im Übrigen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen die bei Vertragsabschluss innerhalb Deutschlands geltenden DIN- und EN-Vorschriften zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie ergänzend Herstellerrichtlinien, insoweit wir in unseren Angeboten darauf verweisen.


2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend. An Bestellungen hält sich der Käufer 2 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung innerhalb von 2 Wochen seit Bestelleingang oder alternativ auch durch Ausführung der Bestellung innerhalb der gleichen Frist zustande. Mündliche Nebenab- reden, Zusagen etc. unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.

2.2 Mit Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte und/oder versandte Geschäftspost ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich. 

2.3 Abbildungen, Maße, Gewichte, Prospektangaben und/oder sonstige zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen, Werkstoff-Datenblätter, Aussagen in Werbemitteln etc. sind keine Beschaffenheitsangaben. Eigenschafts- zusicherungen oder Garantien sind damit nicht verbunden, sondern nur dann, wenn diese Rechtswirkungen gesondert in Textform vereinbart wird. Für alle Stückzahlen, Gewichte und Maße der Lieferung sind die uns insoweit beigestellten Daten maßgeblich.

2.4 Geringfüge Farbtonungleichheiten unserer Produkte sind auch bei Lieferungen innerhalb derselben Charge unvermeidlich. Bei kleineren Nennschichtdicken als 25 my ist es aus technischen Gründen nicht möglich, eine 100 %ige Farbtongleichheit zu erzielen, auch nicht innerhalb eines Coils.

2.5 Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der BPS-Produkte, technische Empfehlungen oder Beratungen und sonstige Angaben unserer Mitarbeiter (anwendungstechnische Beratung) erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie befreien unseren Käufer und dessen Abnehmer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigte Nutzung. Eine anwendungstechnische Beratung begründet kein gesondertes vertragliches Rechtsverhältnis / Beraterverhältnis. 

2.6 Unsere Angebote gelten nur für Lieferungen innerhalb Deutschlands. Der Käufer hat uns für alle Nachteile und Verbindlichkeiten einzustehen, die durch die Verwendung der Ware außerhalb Deutschlands entstehen. 

2.7 An Abbildungen, Präsentationsobjekten, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich BPS Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung von BPS in Textform zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Informationen und Unterlagen, die nicht extra als vertraulich bezeichnet sind.

2.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Dokumentationen, Werkszeugnisse, Zertifizierungen, wenn dies bei Vertragsabschluss nicht besonders vereinbart ist oder sich eine solche Nachweispflicht aus gesetzlichen Vorschriften oder in Deutschland geltenden DIN- Vorschriften ergibt. 

2.9 Auch für technische Ausarbeitungen, die wir im Kundenauftrage erstellen, gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Hier behalten wir uns alle Rechte aus unseren Urheberrechten vor. Der Kunde ist zur Nutzung unserer Ausarbeitungen nur nach entsprechender Vereinbarung mit uns, die mindestens in Textform getroffen werden muss, autorisiert. Technische Ausarbeitungen für Kunden überprüfen wir ausdrücklich nicht im Hinblick auf statische Anforderungen und deren Umsetzbarkeit für konkrete Bauvorhaben, soweit nicht ausdrücklich in Textform verabredet. 

3. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
3.1 Die von BPS genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden von BPS grundsätzlich nicht übernommen.

3.2. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor vollständiger Beibringung aller vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, technischen Klärungen und Stücklisten etc.. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit angemessen. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet wird. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse und / oder höherer Gewalt auch bei Unterlieferanten verlängert sich die Lieferfrist gleichfalls angemessen.

3.3 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 

3.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt uns vorbehalten. Wir werden den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit einer Lieferung informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Käufer unverzüglich erstatten. 

3.5 Hat BPS eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, keinen Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen und nicht den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung von BPS unerheblich ist. 

3.6 BPS gerät nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen zur Wirksamkeit der Textform. 

3.7 Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist BPS jederzeit berechtigt, ohne dass BPS damit ein neues Angebot verbindet. Im Falle der Nichtlieferbarkeit des restlichen Teils ist der Käufer berechtigt, für ihn entschädigungslos vom Vertrag Abstand zu nehmen. Mehrkosten durch Teilelieferungen trägt BPS. Der Käufer ist erst zur Entrichtung des vollständigen Kaufpreises verpflichtet, wenn BPS den Vertrag oder die Leistung voll erfüllt haben. 

3.8 Erbringt BPS eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet wurde die Leistung aber bereits teilweise bewirkt, kann der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit sein Interesse an der gesamten Leistung es erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Käufer an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat. Schadenersatz daneben ist bei Rücktritt ausgeschlossen. 

3.9 Gerät BPS aus Gründen, die BPS zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verzug darauf beruht, dass BPS schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In allen Haftungsfällen ist die Haftung von BPS auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Falle von uns zu vertretenen Lieferverzuges kann der Käufer uns nach einer schriftlichen Mahnung eine angemessene weitere Frist mit dem Hinweis setzen, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Erst nach fruchtlosem Ablauf der weiteren Frist und aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ist der Käufer befugt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde im Falle des Rücktritts daneben nicht verlangen. 

4. Gefahrübergang, Verpackung
4.1 Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung ab Lieferwerk vereinbart. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lieferwerk verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn BPS den Transport mit eigenen Kräften im Auftrage für den Käufer besorgt.

4.2 Falls der Versand ohne Verschulden von BPS unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

4.3 Sofern der Käufer es wünscht, wird BPS die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des Käufers versichern.

4.4 Die Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind mehrfach verwendbare Transportmittel wie Paletten, Gitterboxen etc. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Einwegverpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Die mehrfach verwendbaren Transportmittel werden dem Käufer nur leihweise überlassen, der Käufer ist zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand, d. h. insbesondere ohne Beschädigung und restentleert, auf eigene Kosten und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften der Verpackungsverordnung verpflichtet; bei Verunreinigung oder Beschädigung der Transportmittel trägt der Käufer die Instandsetzungskosten bzw. er ist BPS zum Wertersatz verpflichtet, soweit eine Instandsetzung unmöglich ist. BPS ist berechtigt, so entstehende Kosten unmittelbar mit eigenen Zahlungsansprüchen zu verrechnen. 

4.5 Bei Abrufaufträgen ist der Käufer zum Abruf der Ware spätestens innerhalb von 2 Wochen nach unserer Mitteilung der Versandbereitschaft verpflichtet. Nach Ablauf von 2 Wochen trägt der Käufer unseren Mehraufwand der Einlagerung und der Logistik. 

5. Preise und Zahlungen
5.1 Maßgebend sind die in unseren Angeboten ausgewiesenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet, insbesondere Genehmigungs- und Begleitkosten für Sondertransport von über 19,6 m Länge sowie zusätzliche Transportkosten, die durch Verpackungsvorschriften und Pakete unter dem Standardgewicht von 2,5 t entstehen.

5.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk / Lager einschließlich normaler Transportverpackung zzgl. Transportkosten zzgl. Mehrwertsteuer.

5.3 Der Rechnungsbetrag ist mangels abweichender individueller Vereinbarung in Textform nach Lieferung und Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung bar fällig. Wird die Ware entgegen der Vereinbarung nicht vertragsgemäß bei Abrufaufträgen abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen zzgl. Lagerkosten. Transport und Einlagerung erfolgen dann auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

5.4 Verzugszinsen auf Zahlungsansprüche von BPS sind vorbehaltlich eines höheren Schadens zu einem Zinssatz in Höhe von 9 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu leisten.

5.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BPS anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.6 Sind BPS Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist BPS auch nach Vertragsabschluss berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen. Kommt der Käufer weder der Anzahlung noch dem Sicherheitsverlangen nach, steht BPS ein Zurückbehaltungsrecht zu. Alternativ darf BPS nach einer ergebnislosen Mahnung unter Fristsetzung zur Beibringung der Anzahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche kann BPS daneben verlangen. 

5.7 Die Ware wird nach Maßgabe dieser Bedingungen (Ziffer 7) unter Eigentumsvorbehalt geliefert. 

6. Gewährleistung / Schadenersatz und Verjährung
6.1 Jede unserer Lieferungen und Leistungen ist sofort auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu kontrollieren. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Ablieferung in Textform anzuzeigen. Jeden festgestellten Mangel einer Lieferung oder Leistung muss der Unternehmer unverzüglich in Textform anzeigen. Die Mitteilung muss eine genaue Fehlerbeschreibung enthalten. 

6.2 Der Käufer ist verpflichtet, bei Abholung oder Anlieferung den Zustand der Ware selbst oder durch bevollmächtigte Dritte quittieren zu lassen. Eine Minderlieferung begründet ebenso wenig einen Mangel, wie eine Falschlieferung. BPS ist vielmehr zur Nachlieferung nach Aufforderung berechtigt. 

6.3 BPS haftet nicht, wenn Farbbeschichtungen unserer Lieferungen auch innerhalb derselben Lieferung sowie bei Nachlieferungen nur geringfügig voneinander abweichen. BPS weist ausdrücklich darauf hin, dass geringfügige aber noch sichtbare Farbtonungleichheiten im Herstellprozess unvermeidlich sind, insbesondere auch bei kleineren Nennschichtdicken von 25 my und bei verschiedenen Materialdicken der Produkte vom selben Hersteller. Aber auch bei Lieferungen innerhalb der gleichen Charge eines Herstellers kann nicht immer eine 100%-ige Farbtongleichheit erzielt werden. Bei unerheblichen Farbtonabweichungen, die im verbauten Zustand noch sichtbar sind, haftet BPS nicht, wenn und insoweit dem Käufer zumutbar. 

6.4 Mehr- oder Minderlieferungen begründen ausdrücklich keinen Mangel. 

6.5 Ist die Lieferung / Leistung mangelhaft, leistet BPS, soweit kein Fall des § 445 a Abs. 1 BGB vorliegt, nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels einer Kaufsache sind mit Ausnahme der Fälle des § 445 a Abs. 1 BGB zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung nach wenigstens drei Versuchen endgültig fehl, ist dem Käufer das Recht vorbehalten, zu mindern, oder wenn der Mangel erheblich ist, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche daneben sind ausgeschlossen. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßenGebrauch. 

6.6 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich und ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diese Pflicht erstreckt sich auf die Prüfung der Vollständigkeit der Lieferung, der Beschaffenheit und auf erkennbare Mängel auch dann, wenn wir für den Kunden die Lieferung direkt zur angegebenen Baustelle oder als Streckengeschäft ausführen. Die Ware gilt hinsichtlich vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche und Rechte als mangelfrei, wenn die Rüge verspätet erfolgt. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten beruhen oder nach dem Produkthaftungsgesetz begründet sind. 

6.7 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen BPS bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über unsere Haftung hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Ein Rückgriff auf BPS für solche Mehrkosten ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

6.8 Ansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung und/oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter und/oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder bei Beschaffenheiten, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 

6.9 Werden Gebrauchsanweisungen von BPS und / oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt und/oder Ersatzteile und/oder Füllstoffe verwendet, die nicht den Originalspezifikationen und / oder Vorgaben entsprechen, entfällt die Haftung von BPS für deshalb verursachte / mitverursachte Mängel; etwas anderes gilt nur dann, soweit der Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist. 

6.10 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Im Falle grober Pflichtverletzung oder Vorsatz ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden maximal auf höchstens den Wert der betroffenen Lieferung beschränkt. Eine Haftung für Vermögensschäden wird ausgeschlossen. Dies erstreckt sich auf alle Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund einschl. etwaiger Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten sowie aus unerlaubter Handlung. Diese vorbeschriebene Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und auch nicht, wenn BPS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen hat oder Schaden aus vorsätzlichem Handeln entstehen.

6.11 Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrübergang. Die Rechte aus §§ 445 a, 445 b BGB bleiben davon unberührt. Die Gewährleistung verlängert sich um die Zeitdauer der Nacherfüllung von der Mängelrüge bis zur Nacherfüllung, wenn es sich um wesentliche bzw. erhebliche oder die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigende Mängel handelt und wir die Mängelbehebung anerkennen und selbst oder durch Dritte durchführen. Eine Mängelrüge hemmt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ausdrücklich nicht, wenn wir nach Überprüfung der Mangelursachen feststellen, dass wir für den Mangel nicht verantwortlich sind. Die Gewährleistung beträgt nie weniger als 1 Jahr. Diese Frist gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers unabhängig von deren Rechtsgrundlage, es sei denn, BPS trifft Vorsatz, eine Garantieverletzung bzw. bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bzw. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen BPS und dem Käufer Eigentum von BPS. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei BPS.

7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BPS dazu berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch BPS liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, BPS hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

7.3 In der Pfändung der Kaufsache durch BPS liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. BPS ist nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers abzüglich Verwertungskosten anzurechnen. 

7.4 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ist BPS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. BPS hat das Recht aber nicht die Pflicht, Klage gem. § 771 ZPO zu erheben. Die Pflicht entsteht nur, wenn der Käufer die Klage bei eigenem Prozesskostenrisiko des Käufers vorfinanziert. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BPS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall. 

7.5 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt BPS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) der BPS zustehenden Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. BPS nimmt die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen Saldo". Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BPS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. BPS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann BPS verlangen, dass der Käufer BPS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

7.6 Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für BPS vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, BPS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt BPS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

7.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, BPS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt BPS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer BPS anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für BPS.

7.8 BPS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von BPS die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt BPS.

8. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel
8.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von BPS in Wilnsdorf-Rudersdorf.

8.2 Für alle Streitigkeiten aus der Geschäfts- verbindung ist ausschließlich das am Sitz von BPS zuständige Gericht zuständig.

8.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

8.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien vielmehr, anstelle der unwirksamen Klausel eine wirksame zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der Unwirksamen möglichst nahe kommt.